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§ 2 ERPWiPlanG 2019 — Ermächtigung zur Kreditaufnahme

ERP-Wirtschaftsplangesetz 2019

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 08.12.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, Kredite bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau bis zu der Höhe von 30 Prozent des in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen.