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# § 5 ERPVwG

Gesetz über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Sondervermögen soll in seinem Bestand erhalten bleiben. Es ist nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu verwalten.

(2) Die Mittel des Sondervermögens werden in der Regel als verzinsliche Darlehen vergeben. In besonderen Fällen können auch unverzinsliche Darlehen und verlorene Zuschüsse gewährt werden. Zinsen und Tilgungsbeträge aus Darlehen sowie zurückgezahlte Zuschüsse fließen dem Sondervermögen zu.

(3) Im Rahmen der veranschlagten Mittel (§ 7) können Kreditzusagen erteilt sowie mit vorheriger Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen Sicherheiten bestellt und Gewährleistungen und Bürgschaften übernommen werden.

(4) Zum Erwerb von Beteiligungen mit Mitteln des Sondervermögens ist die Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen erforderlich, ebenso zum Erwerb von Grundstücken, soweit diese nicht im Zusammenhang mit dinglichen Belastungen zugunsten des Sondervermögens in der Zwangsversteigerung erworben werden.

(5) Verträge, durch die die Verpflichtung übernommen werden soll, über ein Rechnungsjahr hinaus Auszahlungen aus dem Sondervermögen zu leisten, dürfen endgültig erst abgeschlossen werden, nachdem erstmals Ausgabemittel hierfür im Wirtschaftsplan bewilligt worden sind oder die Genehmigung zum Vertragsschluß durch das Bundesministerium der Finanzen erteilt worden ist.

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Zitiervorschlag: § 5 ERPVwG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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