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# § 3 ERPVwG

Gesetz über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens bestimmt sich nach dem Sitz der obersten Verwaltungsstelle.

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Zitiervorschlag: § 3 ERPVwG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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