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§ 2 ERPSchG

Gesetz zur Mitübernahme der Schulden und Rechte des ERP-Sondervermögens in die Bundesschuld und in das Bundesvermögen, über die Zuführung von Mitteln aus dem ERP-Sondervermögen an den Bundeshaushalt sowie über die Einbringung von ERP-Vermögen in die Kreditanstalt für Wiederaufbau

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Innenverhältnis zum ERP-Sondervermögen ist der Bund alleiniger Schuldner der nach § 1 übernommenen Verbindlichkeiten und alleiniger Gläubiger der nach § 1 übernommenen Kreditforderungen und sonstigen Rechte.