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§ 2 ERPEntwHiG

ERP-Entwicklungshilfegesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Förderungsmittel dienen in Ergänzung anderer Leistungen, insbesondere des Geld- und Kapitalmarktes, zur Gewährung von Darlehen und für die Finanzierung von Vorhaben, für die der Bund Gewährleistungen übernimmt.