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# § 1 ERP-WiPlanErV — Anwendung des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2024 auf die Förderung von Gründungen und Nachfolgen gemeinnütziger kleiner und mittlerer Unternehmen

ERP-Wirtschaftsplangesetz-2024-Erweiterungsverordnung  
Stand: 28.06.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Anwendung des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2024 wird im Rahmen der veranschlagten Ansätze auf die Förderung von Unternehmensgründungen und -nachfolgen von gemeinnützigen kleinen und mittleren Unternehmen ohne Körperschaftsteuerpflicht erstreckt.

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Zitiervorschlag: § 1 ERP-WiPlanErV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ERP-WiPlanErV/1

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