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# Anlage 1 EPSV — (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) Fachkunde im Eisenbahnwesen

Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung  
Stand: 01.12.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 2083)

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1.	Eisenbahn- und Verwaltungsrecht
1.1	Grundkenntnisse im allgemeinen Verwaltungsrecht, insbesondere im Verwaltungsverfahren,
1.2	vertiefte Kenntnisse über den Ablauf der einschlägigen eisenbahnrechtlichen Verwaltungsverfahren,
1.3	vertiefte Kenntnisse über die Rolle des Prüfsachverständigen im Genehmigungsverfahren, insbesondere auch in Abgrenzung zu den anderen Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens,
1.4	Grundkenntnisse im Eisenbahnrecht, insbesondere über die anerkannten Regeln der Technik.
2.	Grundlagen des Eisenbahnbetriebs und der Eisenbahntechnik
	Grundkenntnisse über die Anforderungen im Eisenbahnbereich, insbesondere in Bezug auf die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung.
3.	Technik des Fach- und Teilgebietes
	Vertiefte Kenntnisse in den Bereichen theoretische Grundlagen und Baupraxis in dem Fach- oder Teilgebiet, für das die Anerkennung als Prüfsachverständiger beantragt wird.
4.	Analytische Nachweise der Sicherheit (nur für Prüfsachverständige erforderlich, die Tätigkeiten nach § 2 Absatz 2 Nummer 5 oder 6 durchführen wollen)
4.1	Vertiefte Kenntnisse in der Überprüfung von Nachweisen, ob mindestens die gleiche Sicherheit wie bei der Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik gewährleistet ist,
4.2	für Prüfsachverständige erforderlich, die Tätigkeiten nach § 2 Absatz 2 Nummer 5 durchführen wollen: vertiefte Kenntnisse in der Überprüfung von Nachweisen, die anhand eines Vergleichs mit einem Referenzsystem geführt worden sind,
4.3	für Prüfsachverständige erforderlich, die Tätigkeiten nach § 2 Absatz 2 Nummer 6 durchführen wollen: vertiefte Kenntnisse in der Überprüfung von Nachweisen, die über eine explizite Risikoabschätzung geführt worden sind.
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Zitiervorschlag: Anlage 1 EPSV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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