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# § 16 EPSV — Haftpflichtversicherung

Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung  
Stand: 01.12.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Prüfsachverständige hat eine Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden abzuschließen und während der Dauer der Anerkennung aufrechtzuerhalten. Die Pflicht nach Satz 1 ist erfüllt, wenn das Unternehmen, das den Prüfsachverständigen beschäftigt, eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, die den Prüfsachverständigen namentlich einbezieht. Die Haftpflichtversicherung muss eine Mindestversicherungssumme in Höhe von 2,5 Millionen Euro für jeden Versicherungsfall sowie mindestens eine zweifache Deckung für das gesamte Jahr aufweisen.

(2) Die Versicherung muss eine fünfjährige Nachhaftung vorsehen.

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Zitiervorschlag: § 16 EPSV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/EPSV/16

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