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# § 13 EPSV — Prüfung bei festgestellten Abweichungen von nationalen technischen Vorschriften oder behördlichen Entscheidungen

Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung  
Stand: 01.12.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wenn eine Abweichung von den nationalen technischen Vorschriften oder den zu beachtenden behördlichen Entscheidungen festgestellt wird, prüft der Prüfsachverständige,

- 1. ob der Nachweis mindestens gleicher Sicherheit geführt worden ist,

- 2. ob ein Vergleich mit einem Referenzsystem angestellt worden ist und ob das gleiche Sicherheitsniveau erreicht wird wie bei der Einhaltung der geltenden nationalen technischen Vorschriften oder

- 3. ob eine explizite Risikoabschätzung durchgeführt worden ist und ob alle zu ermittelnden Gefährdungen auf einem vertretbaren Niveau gehalten werden.

Dies gilt nicht, wenn die Durchführung eines Risikomanagementverfahrens wegen einer signifikanten Änderung nach der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 der Kommission vom 30. April 2013 über die gemeinsame Sicherheitsmethode für die Evaluierung und Bewertung von Risiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 352/2009 (ABl. L 121 vom 3.5.2013, S. 8), die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1136 (ABl. L 185 vom 14.7.2015, S. 6; L 70 vom 16.3.2016, S. 38) geändert worden ist, erforderlich ist.

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Zitiervorschlag: § 13 EPSV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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