nu:legal · recht.nulegal.eu

# Anlage EPSPV — (§ 8 Absatz 4) Prüfungsdauer

Eisenbahn-Prüfsachverständigen-Prüfungsverordnung  
Stand: 01.12.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 2089)

```
1.	Fächer
1.1	Fach 1: Eisenbahn- und Verwaltungsrecht,
1.2	Fach 2: Grundlagen des Eisenbahnbetriebs und der Eisenbahntechnik,
1.3	Fach 3: Technik der Fach- und Teilgebiete entsprechend den Fachgebieten nach § 2 Absatz 1 der Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung, für die die Anerkennung beantragt wird,
1.4	Fach 4: Analytische Nachweise der Sicherheit (nur für Prüflinge, die eine Anerkennung für Tätigkeiten nach § 2 Absatz 2 Nummer 5 oder 6 der Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung beantragen).
2.	Fachbereich Ingenieurbau, Oberbau und Hochbau
Prüfungsdauer in Minuten
```

```
Fach	Erstmalige Anerkennung	Erweiterung derAnerkennung auf einweiteres Fachgebiet	Erweiterung derAnerkennung auf einweiteres Teilgebiet im Fachgebiet	Erweiterung derAnerkennung innerhalbdesselben Teilgebietes
1	45	bis zu 15[*]	bis zu 15*	bis zu 15*
2	45	45	45	15
3	45	45	45	45
4	30	30	30	20
```

_________________

* Im Einzelfall vor der Prüfung festzulegen.

```
Die angegebenen Zeiten können um bis zu 50 Prozent verlängert werden, wenn dies zur Feststellung der Eignung als Prüfsachverständiger erforderlich ist, und bei Prüfungen zur Erweiterung einer vorhandenen Anerkennung angemessen gekürzt werden, wenn dies zur Feststellung der Eignung als Prüfsachverständiger ausreicht. Dem Prüfling ist die festgelegte Prüfungsdauer mitzuteilen.
3.	Fachbereich Signaltechnik, Telekommunikation und Elektrotechnik
Prüfungsdauer in Minuten
```

```
Fach	Erstmalige Anerkennung	Erweiterung derAnerkennung auf einweiteres Fachgebiet	Erweiterung derAnerkennung auf einweiteres Teilgebiet im Fachgebiet	Erweiterung derAnerkennung innerhalbdesselben Teilgebietes
1	45	15	15	15
2	45	15	15	15
3	60	60	60	40
4	30	30	30	20
```

```
Die angegebenen Zeiten können um bis zu 50 Prozent verlängert werden, wenn dies zur Feststellung der Eignung als Prüfsachverständiger erforderlich ist, und bei Prüfungen zur Erweiterung einer vorhandenen Anerkennung angemessen gekürzt werden, wenn dies zur Feststellung der Eignung als Prüfsachverständiger ausreicht. Dem Prüfling ist die festgelegte Prüfungsdauer mitzuteilen.
```

---

Zitiervorschlag: Anlage EPSPV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/EPSPV/anlage

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
