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# § 8 EPSPV — Prüfung

Eisenbahn-Prüfsachverständigen-Prüfungsverordnung  
Stand: 01.12.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Prüfung besteht aus mündlichen Teilprüfungen der Fächer

- 1. Eisenbahn- und Verwaltungsrecht,

- 2. Grundlagen des Eisenbahnbetriebs und der Eisenbahntechnik und

- 3. Technik der Fach- und Teilgebiete entsprechend den Fachgebieten nach § 2 Absatz 1 der Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung, für die die Anerkennung als Prüfsachverständiger beantragt wird.

Prüflinge, die eine Anerkennung für Tätigkeiten nach § 2 Absatz 2 Nummer 5 oder 6 der Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung beantragt haben, werden zusätzlich in dem Fach Analytische Nachweise der Sicherheit geprüft.

(2) Die Prüfung wird durch die Prüfungskommission abgenommen.

(3) In einer Prüfung können gleichzeitig bis zu vier Prüflinge geprüft werden.

(4) Die Prüfungsdauer ergibt sich aus der Anlage.

(5) Über den Verlauf der Prüfung und die Feststellung des Prüfungsergebnisses hat der Schriftführer schriftlich oder elektronisch ein Protokoll zu fertigen. Das Protokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

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Zitiervorschlag: § 8 EPSPV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/EPSPV/8

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