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# § 3 EPSPV — Berufung der Mitglieder; Zusammensetzung

Eisenbahn-Prüfsachverständigen-Prüfungsverordnung  
Stand: 01.12.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Eisenbahn-Bundesamt beruft die Mitglieder der Prüfungskommission für die Abnahme der Prüfungen. Die Mitglieder der Prüfungskommission werden jeweils für ein oder mehrere Fachgebiete berufen. Sie müssen im jeweiligen Prüfungsgebiet sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.

(2) Die Prüfungskommission besteht aus

- 1. dem Leiter der Prüfungskommission,

- 2. mindestens einem Fachprüfer für das Fach Eisenbahn- und Verwaltungsrecht,

- 3. mindestens einem Fachprüfer für das Fach Grundlagen des Eisenbahnbetriebs und der Eisenbahntechnik und

- 4. mindestens einem Fachprüfer für jedes der Fachgebiete, für das die Anerkennung als Prüfsachverständiger beantragt wird.

Ein nicht stimmberechtigter Schriftführer unterstützt den Leiter der Prüfungskommission bei der ordnungsgemäßen Durchführung der Prüfung. Hat ein Prüfling in einem oder mehreren Fächern oder Fachgebieten die notwendigen Kenntnisse nachgewiesen, kann das Eisenbahn-Bundesamt von einer Berufung der Fachprüfer für diese Fächer oder Fachgebiete absehen.

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Zitiervorschlag: § 3 EPSPV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/EPSPV/3

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