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§ 3 EPPSG — Finanzierung aus Bundesmitteln

Studierenden-Energiepreispauschalengesetz

Stand: 21.12.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Einmalige Energiepreispauschalen, die ein Land aufgrund dieses Gesetzes gewährt, werden ihm vom Bund bis zum 31. Dezember 2023 erstattet.