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# § 9 EOMV (Brandenburg) — Vorfälle mit verfassungsfeindlichem Hintergrund

Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen Verordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Vorkommnisse in der Schule, die geeignet sind, den Nationalsozialismus oder andere zur Gewaltherrschaft strebenden Lehren zu verherrlichen, zu rechtfertigen oder von antisemitischen oder rassistischen Haltungen geprägt sind oder damit offensichtlich im Zusammenhang stehen, sind unverzüglich dem zuständigen staatlichen Schulamt zu melden. Dies gilt auch für das Verwenden, Sichtbarmachen oder Einbringen von Kennzeichen oder Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen. Darüber hinaus ist das zuständige staatliche Schulamt über die von der Schule eingeleiteten Maßnahmen zu unterrichten. Die Eltern minderjähriger Schülerinnen und Schüler sind unverzüglich von der Schule zu informieren.

(2) Bei Vorfällen gemäß Absatz 1 oder entsprechenden Vorkommnissen außerhalb der Schule soll die Schule im Rahmen der besonderen erzieherischen Aufgabe gemäß § 1 Abs. 2 auch durch inhaltliche Aufarbeitung innerhalb des Unterrichts dem verbotswidrigen Verhalten entgegenwirken. Hierzu kann die Unterstützung anderer Stellen sowie sachkundiger Personen und Eltern genutzt werden.

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Zitiervorschlag: § 9 EOMV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/EOMV/9

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