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# § 8 EOMV (Brandenburg) — Straftaten und Ordnungswidrigkeiten in der Schule

Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen Verordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wird in der Schule oder im außerschulischen Zusammenhang gemäß § 64 Abs. 1 des Brandenburgischen Schulgesetzes eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit begangen, ist über Erziehungs- oder Ordnungsmaßnahmen grundsätzlich unabhängig von Ermittlungen oder Entscheidungen der zuständigen Behörden oder Gerichte zu entscheiden. Wird jedoch vor Anwendung einer schulischen Maßnahme eine Maßnahme auf der Grundlage des Straf-, Strafverfahrensrechts oder des Ordnungswidrigkeitenrechts bekannt, soll diese in Bezug auf dasselbe Fehlverhalten nur erfolgen, wenn sie zusätzlich erforderlich ist und dem Zweck der anderen Maßnahme nicht entgegensteht. Hierbei ist insbesondere die Sicherung des geordneten Schulbetriebs und die Sicherheit von Personen zu beachten.

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Zitiervorschlag: § 8 EOMV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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