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# § 7 EOMV (Brandenburg) — Zweiter Bildungsweg und Fachschulen

Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen Verordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Konfliktschlichtung gemäß § 2 kann auch in Bildungsgängen des Zweiten Bildungswegs oder der Fachschule durchgeführt werden.

(2) Erziehungsmaßnahmen gegenüber Studierenden gemäß Absatz 1 sind nicht anzuwenden. Bei Störungen des Unterrichts oder des Schulbetriebs sowie bei der Verletzung von Pflichten gemäß § 44 Abs. 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes können die Lehrkräfte anlassbezogene Anweisungen aussprechen. Wird dem nicht Folge geleistet oder liegt ein schwerwiegendes Fehlverhalten vor, kommt eine Ordnungsmaßnahme gemäß Absatz 3 in Betracht. § 63 Abs. 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes ist nicht anzuwenden.

(3) Die Anwendung von Ordnungsmaßnahmen folgt erwachsenenpädagogischen Grundsätzen. Besondere berufliche, familiäre oder sonstige soziale Umstände sind zu berücksichtigen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieser Verordnung in Verbindung mit den §§ 63 und 64 des Brandenburgischen Schulgesetzes. Ordnungsmaßnahmen in Bildungsgängen des Zweiten Bildungswegs und der Fachschule sind

der schriftliche Verweis in besonders schweren Fällen durch die Schulleiterin oder den Schulleiter,

der vorübergehende Ausschluss vom Unterricht oder von einzelnen schulischen Veranstaltungen bis zu zwei Wochen durch die Schulleiterin oder den Schulleiter oder

die Entlassung von der Einrichtung auf Antrag der Konferenz der Lehrkräfte durch das staatliche Schulamt.

An Oberstufenzentren ist für Ordnungsmaßnahmen nach Satz 4 Nummer 3 die entsprechende Abteilungskonferenz zuständig.

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Zitiervorschlag: § 7 EOMV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/EOMV/7

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