# § 2 EOMV (Brandenburg) — Konfliktschlichtung

Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen Verordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Über die Einleitung, das zweckmäßige Verfahren, die zu beteiligenden Personen sowie über den Erfolg der Konfliktschlichtung entscheidet die Klassenlehrkraft, die auch die Konfliktschlichtung leiten soll, im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter. Die Beteiligung an einer Konfliktschlichtung ist freiwillig. Sie findet grundsätzlich außerhalb des Unterrichts statt. Wiederholtes schwerwiegendes Fehlverhalten ist in der Regel nicht im Rahmen der Konfliktschlichtung zu behandeln. Offenbart das Fehlverhalten erhebliche, absehbar nicht auszugleichende erzieherische und das Wohl der Schülerin oder des Schülers gefährdende Defizite, ist gemäß § 63 Abs. 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes das zuständige Jugendamt zu benachrichtigen.

(2) Verfahrensgrundsätze sowie Maßstäbe für den Erfolg können in der Schulkonferenz festgelegt werden. Vor dem Abschluss einer Konfliktschlichtung ist das Verfahren zur Verhängung einer Ordnungsmaßnahme nicht einzuleiten. Ein Anspruch auf Konfliktschlichtung besteht nicht. Kann eine Konfliktschlichtung nicht durchgeführt werden und zeigt sich die für das Fehlverhalten verantwortliche Schülerin oder der Schüler einsichtig und ist um Wiedergutmachung bemüht, soll von einer Ordnungsmaßnahme oder ihrer Androhung abgesehen werden.

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Zitiervorschlag: § 2 EOMV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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