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# § 11 EOMV (Brandenburg) — Eintragung und Löschung von Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen

Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen Verordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Unterlagen zu im Einzelfall erteilten Erziehungsmaßnahmen gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 2.5 und 6, Ordnungsmaßnahmen sowie Androhungen von Ordnungsmaßnahmen einschließlich der protokollierten Verfahren sind gemäß Anlage 1 Nummer 1.11 der Datenschutzverordnung Schulwesen Bestandteil der Schülerakte. Besondere Eintragungen oder personenbezogene Datenerhebungen darüber hinaus dürfen nicht erfolgen. Unterlagen zu Verfahren, die nicht zu einer Androhung oder Erteilung einer Ordnungsmaßnahme oder Erziehungsmaßnahme führten, sind unverzüglich aus der Schülerakte zu entfernen. Dazu gehören auch Unterlagen hinsichtlich eines von dem Betroffenen erfolgreich durchgeführten und rechtskräftig abgeschlossenen Widerspruchs- oder Gerichtsverfahrens.

(2) Unterlagen gemäß Absatz 1 Satz 1 sind mit Ablauf der zweijährigen Aufbewahrungsfrist gemäß § 12 Absatz 1 Nummer 9 in Verbindung mit § 12 Absatz 2 Nummer 6 der Datenschutzverordnung Schulwesen aus der Schülerakte zu entfernen.

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Zitiervorschlag: § 11 EOMV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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