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# § 1 EMitwV (Brandenburg) — Wahrnehmung der gemeinschaftlichen Mitwirkung

Einrichtungsmitwirkungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die

Bewohnerinnen und Bewohner von Einrichtungen nach § 4 Absatz 1 und 2 des

Brandenburgischen Pflege- und Betreuungswohngesetzes wirken unmittelbar und über

einen von ihnen gewählten Bewohnerschaftsrat in Fragen des gemeinschaftlichen

Zusammenlebens mit. Der Bewohnerschaftsrat vertritt die Interessen der

Bewohnerinnen und Bewohner gegenüber dem Leistungsanbieter und der Leitung.

(2) Ein

Bewohnerschaftsrat kann für einen Teil einer Einrichtung gebildet werden, wenn

dadurch die gemeinschaftliche Mitwirkung besser gewährleistet wird. Auf

begründeten Antrag des Leistungsanbieters kann die zuständige Behörde die

Bildung eines Bewohnerschaftsrates für mehrere Einrichtungen genehmigen.

(3) In

Einrichtungen mit bis zu zehn Bewohnerinnen oder Bewohnern kann auf die Wahl

eines Bewohnerschaftsrates verzichtet werden, wenn alle Bewohnerinnen und

Bewohner die gemeinschaftliche Mitwirkung gemeinsam wahrnehmen. In diesem Fall

haben die Bewohnerinnen und Bewohner dieselben Aufgaben und Rechte wie ein

Bewohnerschaftsrat.

(4) Auf die Bildung eines Bewohnerschaftsrates kann verzichtet werden, wenn dies durch Umstände, die vom Leistungsanbieter nicht zu vertreten sind, nicht möglich ist. In diesem Fall hat der Leistungsanbieter Maßnahmen nach dem allgemein anerkannten Stand sozialpädagogischer Erkenntnisse zur Sicherung der gemeinschaftlichen Mitwirkungsrechte anzuwenden.

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Zitiervorschlag: § 1 EMitwV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/EMitwV/1

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