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# § 8 EMVO (Sachsen) — Wahlordnung

Elternmitwirkungsverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Elternrat kann durch Wahlordnung nähere Regelungen erlassen über:

1. die Dauer der Amtszeit der Klassenelternsprecherinnen und Klassenelternsprecher sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter, die höchstens auf zwei Schuljahre festgelegt werden darf,

2. die Form der Einladung, wobei bestimmt werden kann, dass die Einladung über die Schülerinnen und Schüler erfolgt,

3. die Neuwahl, die zu erfolgen hat, wenn die Klassenelternsprecherin, der Klassenelternsprecher, deren oder dessen Stellvertreterin oder deren oder dessen Stellvertreter vor Ablauf der Amtszeit aus ihren Ämtern ausscheiden,

4. das Verfahren für die Einsprüche gegen die Wahl.

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Zitiervorschlag: § 8 EMVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/EMVO/8

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