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§ 24 EMVO (Sachsen) — Wahlanfechtung

Elternmitwirkungsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Über Einsprüche gegen die Wahl entscheidet der Landeselternrat.

(2) Die Wahl kann nicht deshalb angefochten werden, weil sie später als bis zum Ablauf der fünfzehnten Unterrichtswoche nach Schuljahresbeginn durchgeführt wurde.