(1) Über Einsprüche gegen die Wahl entscheidet der Landeselternrat.
(2) Die Wahl kann nicht deshalb angefochten werden, weil sie später als bis zum Ablauf der fünfzehnten Unterrichtswoche nach Schuljahresbeginn durchgeführt wurde.
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(1) Über Einsprüche gegen die Wahl entscheidet der Landeselternrat.
(2) Die Wahl kann nicht deshalb angefochten werden, weil sie später als bis zum Ablauf der fünfzehnten Unterrichtswoche nach Schuljahresbeginn durchgeführt wurde.