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# § 21 EMVO (Sachsen) — Mitglieder

Elternmitwirkungsverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Landeselternrat besteht aus den gewählten Vertreterinnen und Vertretern der Kreiselternräte und setzt sich für den Bereich der Schulen in öffentlicher Trägerschaft aus jeweils einer Vertreterin oder einem Vertreter

1. der Grundschulen,

2. der Förderschulen,

3. der Oberschulen einschließlich Oberschulen+,

4. der Gemeinschaftsschulen,

5. der Gymnasien und

6. der berufsbildenden Schulen

je Kreiselternrat und für den Bereich der Schulen in freier Trägerschaft aus einer Vertreterin oder einem Vertreter je Kreiselternrat zusammen. Hinzu kommt eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulen im sorbischen Siedlungsgebiet. Jedes Mitglied des Landeselternrates hat eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter für den Verhinderungsfall.

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Zitiervorschlag: § 21 EMVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/EMVO/21

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