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# § 1 EMVO (Sachsen) — Grundsätze

Elternmitwirkungsverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Elternvertretungen sind unabhängige, von den Eltern selbst gewählte oder gebildete Organe. Die Tätigkeit im Rahmen der §§ 45 bis 49 des Sächsischen Schulgesetzes als Elternvertreterin und Elternvertreter ist ehrenamtlich.

(2) Die Organe der Elternmitwirkung sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen des Sächsischen Schulgesetzes und dieser Verordnung von allen am Schulleben Beteiligten und den Schulaufsichtsbehörden zu unterstützen.

(3) Die Elternvertreterinnen und Elternvertreter sind in ihren Entscheidungen der Elternschaft der Schule verpflichtet. Sie sind bei der Ausübung ihrer Rechte frei von Weisungen durch Schule, Schulaufsichtsbehörden und sonstige Behörden.

(4) Elternvertreterinnen und Elternvertreter haben über die ihnen bei ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten auch nach der Beendigung ihrer Amtszeit Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für offenkundige Tatsachen und Angelegenheiten, die ihrer Bedeutung nach keiner vertraulichen Behandlung bedürfen.

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Zitiervorschlag: § 1 EMVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/EMVO/1

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