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# § 4 EMVG-FuAG-BGebV — Übergangsregelung

Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie für den Bereich des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes und des Funkanlagengesetzes  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.10.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Diese Verordnung ist auch auf gebührenfähige Leistungen anzuwenden, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen oder erbracht wurden, soweit für diese gebührenfähigen Leistungen noch keine Gebühren oder Auslagen erhoben wurden.

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Zitiervorschlag: § 4 EMVG-FuAG-BGebV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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