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§ 32 EMVG 2016 — Vorverfahren

Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz

Stand: 01.12.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen der Bundesnetzagentur haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Die Kosten des Vorverfahrens richten sich nach § 226 des Telekommunikationsgesetzes.