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# § 21 EMVG 2016 — Notifizierende Behörde, Verordnungsermächtigung

Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Notifizierende Behörde ist die Bundesnetzagentur. Die Bundesnetzagentur richtet das Verfahren zur Anerkennung einer Konformitätsbewertungsstelle als notifizierte Stelle und das Verfahren zur Überwachung der notifizierten Stelle ein, und sie führt dieses Verfahren durch.

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung Folgendes zu regeln:

- 1. die Anforderungen an die notifizierende Behörde,

- 2. das Verfahren zur Anerkennung als notifizierte Stelle,

- 3. die Anforderungen an die notifizierte Stelle,

- 4. die Pflichten und Befugnisse der notifizierten Stelle,

- 5. die Überwachung von notifizierten Stellen sowie

- 6. den Widerruf der Anerkennung als notifizierte Stelle.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend auf Konformitätsbewertungsstellen anzuwenden, die Konformitätsbewertungen nach Drittstaatenabkommen durchführen.

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Zitiervorschlag: § 21 EMVG 2016

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/EMVG%202016/21

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