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§ 1 EMV-FTEKostV 2013 — Gebühren und Auslagen

Verordnung über Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen nach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln und nach dem Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.10.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) erhebt für die Amtshandlungen, die in § 17 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln und in § 16 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen genannt sind, Gebühren nach der Anlage zu dieser Verordnung. Daneben werden Auslagen nach § 12 des Bundesgebührengesetzes erhoben.