nu:legal · recht.nulegal.eu

Art 22 EMRK — Wahl der Richter

EMRK

Stand: 27.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Richter werden von der Parlamentarischen Versammlung für jede Hohe Vertragspartei mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen aus einer Liste von drei Kandidaten gewählt, die von der Hohen Vertragspartei vorgeschlagen werden.