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Art 19 EMRK — Errichtung des Gerichtshofs

EMRK

Stand: 27.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Um die Einhaltung der Verpflichtungen sicherzustellen, welche die Hohen Vertragsparteien in dieser Konvention und den Protokollen dazu übernommen haben, wird ein Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, im Folgenden als "Gerichtshof" bezeichnet, errichtet. Er nimmt seine Aufgaben als ständiger Gerichtshof wahr.