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Art 12 EMRK — Recht auf Eheschließung

EMRK

Stand: 27.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Männer und Frauen im heiratsfähigen Alter haben das Recht, nach den innerstaatlichen Gesetzen, welche die Ausübung dieses Rechts regeln, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen.