Art 3 EMRK-ZP4 — Verbot der Ausweisung eigener Staatsangehöriger

EMRK-ZP4

Stand: 28.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Niemand darf durch eine Einzel- oder Kollektivmaßnahme aus dem Hoheitsgebiet des Staates ausgewiesen werden, dessen Angehöriger er ist.

(2) Niemandem darf das Recht entzogen werden, in das Hoheitsgebiet des Staates einzureisen, dessen Angehöriger er ist.