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Art 1 EMRK-ZP4 — Verbot der Freiheitsentziehung wegen Schulden

EMRK-ZP4

Stand: 28.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Niemandem darf die Freiheit allein deshalb entzogen werden, weil er nicht in der Lage ist, eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen.