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Präambel EMRK-ZP1

EMRK-ZP1

Stand: 28.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Unterzeichnerregierungen, Mitglieder des Europarats –

entschlossen, Maßnahmen zur kollektiven Gewährleistung gewisser Rechte und Freiheiten zu treffen, die in Abschnitt I der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden als „Konvention“ bezeichnet) noch nicht enthalten sind –

haben Folgendes vereinbart: