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# Art 2 EMRK-ZP1 — Recht auf Bildung

EMRK-ZP1  
Stand: 28.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Niemandem darf das Recht auf Bildung verwehrt werden. Der Staat hat bei Ausübung der von ihm auf dem Gebiet der Erziehung und des Unterrichts übernommenen Aufgaben das Recht der Eltern zu achten, die Erziehung und den Unterricht entsprechend ihren eigenen religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen sicherzustellen.

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Zitiervorschlag: Art 2 EMRK-ZP1

Quelle: Bundesministerium der Justiz, abgerufen 27.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/EMRK-ZP1/2

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