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# Art 2a EMIR — Entscheidungen über die Gleichwertigkeit für die Zwecke der Bestimmung des Begriffs „OTC-Derivate“

EMIR  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Zwecke des Artikels 2 Nummer 7 dieser Verordnung wird ein Markt eines Drittstaats im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 der Richtlinie 2004/39/EG als einem geregelten Markt gleichwertig angesehen, wenn die Kommission gemäß dem Verfahren nach Absatz 2 dieses Artikels feststellt, dass er rechtsverbindliche Anforderungen erfüllt, die denen des Titels III jener Richtlinie entsprechen, und in dem betreffenden Drittstaat dauerhaft einer wirksamen Beaufsichtigung und einer effektiven Rechtsdurchsetzung unterliegt.

(2) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen sie für die Zwecke des Absatzes 1 feststellt, dass ein Markt eines Drittstaats rechtsverbindliche Anforderungen erfüllt, die denen des Titels III der Richtlinie 2004/39/EG entsprechen, und in dem betreffenden Drittstaat dauerhaft einer wirksamen Beaufsichtigung und einer effektiven Rechtsdurchsetzung unterliegt.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 86 Absatz 2 dieser Verordnung erlassen.

(3) Die Kommission und die ESMA veröffentlichen auf ihren Websites ein Verzeichnis der Märkte, die gemäß dem Durchführungsrechtsakt nach Absatz 2 als gleichwertig anzusehen sind. Dieses Verzeichnis wird regelmäßig aktualisiert.

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Zitiervorschlag: Art 2a EMIR

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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