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# Art 24e EMIR — Rechenschaftspflicht

EMIR  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Europäische Parlament oder der Rat können den Vorsitz und die unabhängigen Mitglieder des CCP-Aufsichtsausschusses unter uneingeschränkter Achtung ihrer Unabhängigkeit auffordern, eine Erklärung abzugeben. Der Vorsitz und die unabhängigen Mitglieder des CCP-Aufsichtsausschusses geben vor dem Europäischen Parlament eine Erklärung ab und stellen sich den Fragen seiner Mitglieder, wenn darum ersucht wird.

(2) Auf Aufforderung legen der Vorsitz und die unabhängigen Mitglieder des CCP-Aufsichtsausschusses dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens 15 Tage vor Abgabe der in Absatz 1 genannten Erklärung einen schriftlichen Bericht über die wichtigsten Tätigkeiten des CCP-Aufsichtsausschusses vor.

(3) Der Vorsitz und die unabhängigen Mitglieder des CCP Aufsichtsausschusses berichten über sämtliche relevanten Informationen, die vom Europäischen Parlament ad hoc und vertraulich angefordert werden. Dieser Bericht enthält keine vertraulichen Informationen zu einzelnen CCPs.

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Zitiervorschlag: Art 24e EMIR

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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