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# Art 13 EMIR — Mechanismen zur Vermeidung von doppelten oder sich widersprechenden Vorschriften in Bezug auf OTC-Derivatekontrakte, die nicht von einer zentralen Gegenpartei gecleart werden

EMIR  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Kommission wird von den europäischen Aufsichtsbehörden bei der Überwachung der internationalen Anwendung der in Artikel 11 festgelegten Grundsätze, insbesondere in Bezug auf etwaige doppelte oder sich widersprechende Anforderungen an die Marktteilnehmer unterstützt, und sie empfiehlt mögliche Maßnahmen.

(2) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen sie erklärt, dass die Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen eines Drittstaats

a) den in Artikel 11 festgelegten Anforderungen entsprechen,

b) einen Schutz des Berufsgeheimnisses gewährleisten, der dem gemäß Artikel 83 gleichwertig ist, und

c) wirksam angewandt und auf faire und den Wettbewerb nicht verzerrende Weise durchgesetzt werden, damit eine funktionierende Aufsicht und Rechtsdurchsetzung in diesem Drittstaat gewährleistet ist.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach Maßgabe des in Artikel 86 Absatz 2 genannten Prüfverfahrens erlassen.

(3) Ein Durchführungsrechtsakt über die Gleichwertigkeit gemäß Absatz 2 impliziert, dass davon ausgegangen wird, dass Gegenparteien, die einen OTC-Derivatekontrakt eingehen, der nicht durch eine dieser Verordnung unterliegende CCP gecleart wurde, die in Artikel 11 vorgesehenen Pflichten nur dann als erfüllt gelten, wenn mindestens eine der Gegenparteien den Bedingungen unterliegt, die gemäß dem Durchführungsrechtsakt über die Gleichwertigkeit als gleichwertig gelten.

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Zitiervorschlag: Art 13 EMIR

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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