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Anlage 4 ELV — (zu § 4 Absatz 1) Reinheitskriterien für Extraktionslösungsmittel

Extraktionslösungsmittelverordnung

Stand: 01.01.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 372
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)



Stoffhöchstzulässiger Gehalt
im Extraktionslösungsmittel
Arsen
Blei
1 mg/kg
1 mg/kg

Extraktionslösungsmittel dürfen auch keine toxikologisch bedenklichen Mengen anderer Stoffe enthalten. In einem Kilogramm Ethylmethylketon darf der Gehalt an n-Hexan nicht mehr als 50 Milligramm betragen.