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# Anlage 2 ELV — (zu § 2 Absatz 2 Nummer 2 und § 3) Beschränkt verwendbare Extraktionslösungsmittel

Extraktionslösungsmittelverordnung  
Stand: 01.01.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 370 bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

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Nr.	Stoff	verwendbar für	Restgehalt in extrahierten Lebensmitteln höchstens
1	2	3	4
1.	Hexan[1]	Herstellung oder Fraktionierung von Fetten und Ölen und Herstellung von Kakaobutter	1 mg/kg im Fett oder Öl oder in der Kakaobutter
Herstellung von entfetteten Proteinerzeugnissen und entfettetem Mehl	10 mg/kg im Lebensmittel, das die entfetteten Proteinerzeugnisse und das entfettete Mehl enthält
30 mg/kg in entfetteten Sojaerzeugnissen, wie sie an den Verbraucher verkauft werden
Herstellung von entfetteten Getreidekeimen	5 mg/kg in entfetteten Getreidekeimen
2.	2-Methyloxolan	Herstellung oder Fraktionierung von Fetten und Ölen und Herstellung von Kakaobutter	1 mg/kg im Fett oder Öl oder in der Kakaobutter
Herstellung von entfetteten Proteinerzeugnissen und entfettetem Mehl	10 mg/kg im Lebensmittel, das die entfetteten Proteinerzeugnisse und das entfettete Mehl enthält
30 mg/kg in entfetteten Sojaerzeugnissen, wie sie an den Endverbraucher verkauft werden
Herstellung von entfetteten Getreidekeimen	5 mg/kg in entfetteten Getreidekeimen
3.	Methylacetat	Extraktion von Koffein, Reizstoffen und Bitterstoffen aus Kaffee und Tee	20 mg/kg in Kaffee oder Tee
Herstellung von Zucker aus Melasse	1 mg/kg in Zucker
4.	Ethylmethylketon[2]	Fraktionierung von Fetten und Ölen	5 mg/kg in Fett und Öl
Extraktion von Koffein, Reizstoffen und Bitterstoffen aus Kaffee und Tee	20 mg/kg in Kaffee und Tee
5.	Dichlormethan	Extraktion von Koffein, Reizstoffen und Bitterstoffen aus Kaffee und Tee	2 mg/kg in geröstetem Kaffee und 5 mg/kg in Tee
6.	Methanol	Lebensmittel allgemein	10 mg/kg
7.	Propan-2-ol	Lebensmittel allgemein	10 mg/kg
8.	Dimethylether	Herstellung von entfetteten Proteinerzeugnissen, einschließlich Gelatine[3]	0,009 mg/kg in entfetteten tierischen Proteinerzeugnissen, einschließlich Gelatine
Herstellung von Kollagen[4] und Kollagenderivaten, ausgenommen Gelatine	3 mg/kg in Kollagen und Kollagenderivaten, ausgenommen Gelatine
```

1 Erzeugnis, das hauptsächlich aus aliphatischen gesättigten Kohlenwasserstoffen mit 6 Kohlenstoffatomen besteht und zwischen 64 °C und 70 °C destilliert. Die gleichzeitige Verwendung mit Ethylmethylketon ist nicht zulässig.

2 Die gleichzeitige Verwendung mit Hexan ist nicht zulässig.

3 Erzeugnisse im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 in Verbindung mit Anhang I Nummer 7.7. der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55).

4 Erzeugnisse im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 in Verbindung mit Anhang I Nummer 7.8. der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.

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Zitiervorschlag: Anlage 2 ELV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

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