# § 9 ELV 2004 — Laufbahn der technischen Bundesbahnsekretärinnen und technischen Bundesbahnsekretäre

Eisenbahn-Laufbahnverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Laufbahn gehört zur Laufbahngruppe des mittleren Dienstes und umfasst alle Ämter dieser Laufbahn.

(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:

```
1.	im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 6)	Technische Bundesbahnsekretärin/ Technischer Bundesbahnsekretär,
2.	in den Beförderungsämtern der	
	a)	Besoldungsgruppe A 7	Technische Bundesbahnobersekretärin/ Technischer Bundesbahnobersekretär,
b)	Besoldungsgruppe A 8	Technische Bundesbahnhauptsekretärin/ Technischer Bundesbahnhauptsekretär,
c)	Besoldungsgruppe A 9	Technische Bundesbahnbetriebsinspektorin/ Technischer Bundesbahnbetriebsinspektor.
```

(3) Die Beamtinnen und Beamten dieser Laufbahn nehmen in der Regel folgende Aufgaben und Funktionen wahr:

- 1. Detailkonstruktion, Qualitätsprüfung, Labor- und Vermessungstätigkeiten, Erstellung und Archivierung von Plänen,

- 2. Beschaffung und Bewirtschaftung insbesondere von Geräten, Werkzeugen und Material und

- 3. Sachbearbeitung im technischen Verwaltungsbereich.

Nach entsprechender Verwendungsfortbildung können auch andere Funktionen übertragen werden, soweit diese im Funktionszusammenhang stehen oder sonst dem mittleren Dienst zugeordnet werden können.

(4) Die Übernahme in die Laufbahn der technischen Bundesbahnsekretärinnen und technischen Bundesbahnsekretäre erfolgt durch einen Laufbahnwechsel nach § 14.

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Zitiervorschlag: § 9 ELV 2004

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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