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# § 8 ELV 2004 — Laufbahn der Bundesbahnsekretärinnen und Bundesbahnsekretäre

Eisenbahn-Laufbahnverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Laufbahn gehört zur Laufbahngruppe des mittleren Dienstes und umfasst alle Ämter dieser Laufbahn.

(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:

```
1.	im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 6)	Bundesbahnsekretärin/Bundesbahnsekretär,
2.	in den Beförderungsämtern der	
	a)	Besoldungsgruppe A 7	Bundesbahnobersekretärin/Bundesbahnobersekretär,
b)	Besoldungsgruppe A 8	Bundesbahnhauptsekretärin/Bundesbahnhauptsekretär,
c)	Besoldungsgruppe A 9	Bundesbahnbetriebsinspektorin/Bundesbahnbetriebsinspektor.
```

(3) Die Beamtinnen und Beamten dieser Laufbahn nehmen in der Regel folgende Aufgaben und Funktionen wahr:

- 1. Aufsicht in Bahnhöfen und an Bahnsteigen, Ladeaufsicht, Zugvorbereitung und Zugabfertigung, Fahrdienst- und Rangierdienstleitung, Lokrangierdienst,

- 2. Serviceleistungen eines Verkehrsunternehmens in Bahnhöfen, Reisezentren und in Zügen und

- 3. Sachbearbeitung, insbesondere Einkauf, Verkauf, Disposition, Verwaltung.

Nach entsprechender Verwendungsfortbildung können auch andere Funktionen übertragen werden, soweit diese im Funktionszusammenhang stehen oder sonst dem mittleren Dienst zugeordnet werden können.

(4) Die Übernahme in die Laufbahn der Bundesbahnsekretärinnen und Bundesbahnsekretäre erfolgt ausschließlich durch einen Laufbahnwechsel nach § 14, durch Aufstieg von Beamtinnen und Beamten der Laufbahn der Betriebsaufseherinnen und Betriebsaufseher nach den §§ 18 und 19 oder durch Übernahme nach § 20.

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Zitiervorschlag: § 8 ELV 2004

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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