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# § 4 EKrV 1 — Baukosten

1. Eisenbahnkreuzungsverordnung  
Stand: 01.07.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zu den Baukosten gehören insbesondere die Aufwendungen für Leistungen nach Anlage 1.

(2) Führt ein Beteiligter Bauleistungen selbst durch, so kann er als Baukosten in Rechnung stellen

- 1. Gehälter und Dienstbezüge (Personalkosten) mit einem Zuschlag von 100 Prozent; bei der Berechnung der Personalkosten können Durchschnittssätze zugrunde gelegt werden;

- 2. für den Einsatz größerer Geräte die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu errechnenden Kosten; die Stellung von Werkzeug und Kleingeräten ist mit den Zuschlägen nach Nummer 1 abgegolten.

(3) Beschafft ein Beteiligter Stoffe selbst, so kann er als Baukosten die Stoffkosten nach dem Marktpreis mit einem Zuschlag von 10 Prozent in Rechnung stellen.

(4) Mit eigenen Transportmitteln erbrachte Beförderungsleistungen sind nach den Selbstkosten abzurechnen. Soweit im Schienenverkehr Tarife bestehen, sind diese anzuwenden.

(5) (weggefallen)

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Zitiervorschlag: § 4 EKrV 1

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/EKrV%201/4

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