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# § 3 EKrV 1 — Grunderwerbskosten

1. Eisenbahnkreuzungsverordnung  
Stand: 01.07.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zu den Grunderwerbskosten gehören

- 1. alle Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Erwerb von Grundstücken oder Rechten,

- 2. Entschädigungen für die durch die Kreuzung bedingten Wertminderungen fremder Grundstücke.

(2) Den Grunderwerbskosten zuzurechnen ist der Verkehrswert der schon im Eigentum der Beteiligten befindlichen Grundstücke oder ihrer Rechte, soweit sie nicht zum Verkehrsweg des nach § 4 des Gesetzes Duldungspflichtigen gehören.

(3) (weggefallen)

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Zitiervorschlag: § 3 EKrV 1

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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