Zuständige Behörde im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz
3 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes ist der Landesbetrieb Straßenwesen.
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Zuständige Behörde im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz
3 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes ist der Landesbetrieb Straßenwesen.