Zuständige Behörde im Sinne des § 8 Abs. 1 und
Abs. 2 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes ist das Ministerium für
Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr.
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Zuständige Behörde im Sinne des § 8 Abs. 1 und
Abs. 2 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes ist das Ministerium für
Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr.