Zuständige Behörde im Sinne des § 8 Abs. 1 und
Abs. 2 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes ist das Ministerium für
Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr.
Zuständige Behörde im Sinne des § 8 Abs. 1 und
Abs. 2 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes ist das Ministerium für
Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr.