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§ 6 EKFG — Wirtschaftsplan und Haushaltsrecht

Klima- und Transformationsfondsgesetz

Stand: 22.07.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Alle Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens werden in einem jährlichen Wirtschaftsplan veranschlagt. Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen und wird mit dem Haushaltsgesetz festgestellt.