nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 1 EKFG — Errichtung des Sondervermögens

Klima- und Transformationsfondsgesetz

Stand: 22.07.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Es wird zum 1. Januar 2011 ein Sondervermögen des Bundes mit der Bezeichnung „Energie- und Klimafonds“ errichtet. Ab dem 22. Juli 2022 lautet die Bezeichnung dieses Sondervermögens „Klima- und Transformationsfonds“.