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Art 92 EKEK — Zusätzliche Pflichtdienste

EKEK

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Mitgliedstaaten können — zusätzlich zu den Diensten im Rahmen der Universaldienstverpflichtungen nach den Artikeln 84 bis 87 –weitere Dienste in ihren Hoheitsgebieten öffentlich zugänglich machen. In einem solchen Fall wird jedoch kein Entschädigungsverfahren mit Beteiligung bestimmter Unternehmen vorgeschrieben.