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# Art 89 EKEK — Kosten der Universaldienstverpflichtungen

EKEK  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wenn nach Auffassung der nationalen Regulierungsbehörden die Bereitstellung eines gemäß Artikel 84 Absatz 3 festgelegten angemessenen Breitbandinternetzugangsdienstes und von Sprachkommunikationsdiensten gemäß den Artikeln 84, 85 und 86 oder die Fortführung des bestehenden Universaldiensts gemäß Artikel 87 möglicherweise eine unzumutbare Belastung für Anbieter solcher Dienste darstellt, die eine Entschädigung erforderlich macht, berechnen die nationalen Regulierungsbehörden die Nettokosten für die Bereitstellung eines solchen Universaldienstes.

Zu diesem Zweck

a) berechnet die nationale Regulierungsbehörde die Nettokosten der Universaldienstverpflichtung gemäß Anhang VII, wobei der Marktvorteil, der den Anbietern entsteht, die einen gemäß Artikel 84 Absatz 3 festgelegten angemessenen Breitbandinternetzugangsdienst und Sprachkommunikationsdienste gemäß den Artikeln 84, 85 und 86 bereitstellen bzw. den bestehenden Universaldienst gemäß Artikel 87 fortführen, berücksichtigt wird, oder

b) wendet die nationale Regulierungsbehörde die nach dem Benennungsverfahren gemäß Artikel 86 Absatz 4 ermittelten Nettokosten für die Bereitstellung des Universaldienstes an.

(2) Die zur Berechnung der Nettokosten von Universaldienstverpflichtungen nach Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a dienende Kostenrechnung und weiteren Informationen sind von der nationalen Regulierungsbehörde oder einer von den jeweiligen Parteien unabhängigen und von der nationalen Regulierungsbehörde zugelassenen Behörde zu prüfen oder zu kontrollieren. Die Ergebnisse der Kostenberechnung und die Ergebnisse der Prüfung müssen der Öffentlichkeit zugänglich sein.

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Zitiervorschlag: Art 89 EKEK

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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