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# Art 83 EKEK — Regulierungsmaßnahmen in Bezug auf Dienste für Endnutzer

EKEK  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitgliedstaaten können sicherstellen, dass die nationalen Regulierungsbehörden den Unternehmen, die auf einem bestimmten Endkundenmarkt gemäß Artikel 63 als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurden, geeignete regulatorische Verpflichtungen auferlegen, wenn

a) eine nationale Regulierungsbehörde aufgrund einer nach Artikel 67 durchgeführten Marktanalyse feststellt, dass auf einem gemäß Artikel 64 ermittelten Endkundenmarkt kein wirksamer Wettbewerb herrscht, und

b) die nationale Regulierungsbehörde zu dem Schluss kommt, dass die nach den Artikeln 69 bis 74 auferlegten Verpflichtungen nicht zur Erreichung der in Artikel 3 vorgegebenen Ziele führen würden.

(2) Die nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels auferlegten Verpflichtungen müssen der Art des festgestellten Problems entsprechen und angesichts der Ziele nach Artikel 3 verhältnismäßig und gerechtfertigt sein. Zu den auferlegten Verpflichtungen können auch die Anforderungen gehören, dass die Unternehmen keine überhöhten Preise berechnen, den Markteintritt nicht behindern, keine Kampfpreise zur Ausschaltung des Wettbewerbs anwenden, bestimmte Endnutzer nicht unangemessen bevorzugen oder Dienste nicht ungerechtfertigt bündeln. Die nationalen Regulierungsbehörden können diesen Unternehmen geeignete Maßnahmen zur Einhaltung von Obergrenzen bei Endnutzerpreisen, Maßnahmen zur Kontrolle von Einzeltarifen oder Maßnahmen im Hinblick auf kostenorientierte Tarife oder Preise von vergleichbaren Märkten auferlegen, um die Interessen der Endnutzer zu schützen und einen wirksamen Wettbewerb zu fördern.

(3) Ist ein Unternehmen verpflichtet, seine Endnutzertarife oder andere endnutzerrelevante Aspekte der Regulierung zu unterwerfen, gewährleisten die nationalen Regulierungsbehörden, dass die erforderlichen und geeigneten Kostenrechnungssysteme eingesetzt werden. Die nationalen Regulierungsbehörden können das zu verwendende Format und die zu verwendende Buchführungsmethode festlegen. Die Anwendung der Kostenrechnungsmethode wird von einer qualifizierten unabhängigen Stelle überprüft. Die nationalen Regulierungsbehörden stellen sicher, dass jährlich eine Erklärung hinsichtlich der Übereinstimmung mit diesen Vorschriften veröffentlicht wird.

(4) Unbeschadet der Artikel 85 und 88 wenden die nationalen Regulierungsbehörden in geografischen Märkten oder Endnutzermärkten, auf denen sie einen wirksamen Wettbewerb festgestellt haben, keine Verfahren zur Regulierung des Endkundenmarktes nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels an.

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Zitiervorschlag: Art 83 EKEK

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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